Verwaltungsgebühren

Diese Seite informiert Sie über die verschiedenen Verwaltungsgebühren und deren Höhe. Außerdem haben Sie hier die Möglichkeit, unsere komplette Verwaltungsgebührensatzung zu lesen.

Nachfolgend sehen Sie die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung).

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenbach am 30. Juli 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Fahrenbach erhebt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2 Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge, die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes und des Heimkehrergesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen,
2. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes betreffen,
3. dem Arbeitsfrieden dienen,
4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
5. Gnadensachen betreffen,
6. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
7. in Verfahren vorgenommen werden, die von der Gemeinde/Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe,
8. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Nicht befreit sind ferner die in § 6 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes genannten Sondervermögen, Betriebe und Unternehmen.

§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 1,50 € bis 2.500,-- € zu erheben.

(2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemißt sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €.

§ 5 Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

(3) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde/Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen wird besonders verlangt, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Der Ersatz der Auslagen wird in der tatsächlichen Höhe verlangt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
1. Telegrammgebühren,
2. Reisekosten,
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 1. November 1993 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen sein, so gilt sie den- noch als gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung bei der Gemeinde angezeigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Fahrenbach, den 31. Juli 2001

(Wittmann), Bürgermeister

 


Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

Lfd. Nr.

Amtshandlung

Gebühr (Euro)

   

1

Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) wegen Unzuständigkeit gebührenfrei

 

1/10 bis volle Geb., mind. 1,50 €

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

1,50 bis 2.500,-- €

   

3

Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist

1,50 bis 100,-- €

   

4

Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte sind gebührenfrei

1,50 bis 50,-- €

   

4a

Baugesetzbuch

 
   

4a.1

Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB (Teilungsgenehmigung nicht erforderlich oder als erteilt geltend)

25,-- €

   

4a.2

Ausstellung eines Neagtivzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vokaufsrecht)
Bei einem Geschäftswert von

 
 

0-50.000 €

10,-- €

 

50.000-100.000 €

20,-- €

 

über 100.000 €

30,-- €

   

5

Bauordnungsrecht

 
   

5.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs.3 Nr. 1 LBO)

1,0 vom Tausend der Baukosten bzw. Abbruchkosten, mindestens 50,--€

   

5.2

Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO

wie 5.1

   

5.3

Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO)

5,-- € je zu benachrichtigendem Angrenzer,
mindestens 25,-- €

   

6

Befreiung (Ausnahmebewilligung , Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2,50 bis 500,- €

   

7

Beglaubigung, Bestätigungen

 
   

7.1

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften,
Handzeichen und Siegeln
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz

1,50 bis 125,-- €

   

7.2

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

0,50 bis 5,-- €

   

7.3

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

0,50 bis 2,50 €

   

7.4

Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde/Stadt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 19) hinzu

 
   

8

Bescheinigungen

 
   

8.1

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

1,50 bis 50,-- €

   

8.2

Gebührenfrei sind

 
   

8.2.1

Bestätigungen, die die Gemeinde/Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)

 
   

9

Bestattungsrecht

 
   

9.1

Ausstattung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)

2,50 bis 25,-- €

   

9.2

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)

5,-- €

   

10

Feiertagsrecht

 
   

10.1

Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)

10,-- bis 50,-- €

   

10.2

Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)

 
   

10.2.1

pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind

25,-- bis 100,-- €

   

10.2.2

pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind

50,-- bis 200,-- €

   

11

Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 
   

11.1

bei Sachen bis zu 500,-- € Wert

2 % des Werts, mind. jedoch 1,50 €

   

11.2

bei Sachen über 500,-- € Wert

2% von 500,- € und 1% des Mehrwerts

   

12

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist

2,50 bis 500,-- €

   

13

Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstands

1 bis 5%, mindestens jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 12,50 €

   

14

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

 
   

14.1

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

2,50 bis 50,-- €

   

14.2

Auskunft über Bodenrichtwerte

2,50 bis 25,-- €

   

15

Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren

je Person 25,-- €

   

16

Melderecht

 
   

16.1

Auskünfte aus dem Melderegister

 
   

16.1.1

einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG)

5,-- €

   

16.1.2

erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG)

10,-- €

   

16.1.3

Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG)

1,50 € jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt

   

16.1.4

Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird.

15,-- bis 2.500,- €

   

16.2

Datenübermittlungen

 
   

16.2.1

Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche 1,50 € jeweils für Religionsgesellschaften (§ 39 MG)

1,50 € jeweils für Religionsgesellschaften (§ 39 MG) jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt.

   

16.2.2

Datenübermittlung noch Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde

10,- bis 2.500,- €

   

16.2.3

Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale

0,15 € jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt

   

16.3

Austellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG)

20,-- €

   

16.4

Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde
Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung (werden mehrere gleichlautende
Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte)

5,-- €

   

16.5

Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde

2,50 bis 500,--€

   

16.6

Gebührenfrei sind

 
   

16.6.1

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung,

 
   

16.6.2

die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG),

 
   

16.6.3

die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG).

 
   

17

Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

 
   

17.1

wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wem die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kam, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

5,-- bis 250,-- €

   

17.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 Satzung)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 17.1, mindestens 1,50 €

   

18

Sammlungswesen
Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz

10,-- bis 200,-- €

   

19

Schreibgebühren

 
   

19.1

Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)

 
   

19.1.1

für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefaßt sind

5,-- €

   

19.1.2

für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind

10,-- €

   

19.1.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

6,50 €

   

19.2

Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben

 
   

19.2.1

bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite

0,50 €

   

19.2.2

bei einem größeren Format für die erste Seite

1,-- €

   

20

Straßenrechtliche Sondernutzung
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus

10,-- bis 250,-- €

   

21

Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)

1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mindestens 1,50 €

Alle Angaben ohne Gewähr.

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